Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand (04-2006).

alwitra GmbH & Co. Klaus Göbel
Am Forst 1
D - 54296 Trier
Telefon: +49 651 / 91 02 - 0
Telefax: +49 651 / 91 02 - 500
E-Mail: alwitra@alwitra.de

HR Wittlich A 2548
Ust. Id. Nr. DE 149 834 211
Geschäftsführer: ass. jur. Joachim Gussner, Stefan Rehlinger


I.
Alle Angebote sind freibleibend. Ihnen liegen die jeweils gültigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) zugrunde.

II. VERTRAGSABSCHLUSS / VERTRAGSINHALT
a) Kaufverträge gelten erst dann als wirksam abgeschlossen, wenn diese schriftlich durch die Firma alwitra GmbH & Co., Werk Trier, bestätigt werden.
Vertragsinhalt wird nach erfolgter Bestätigung ausschließlich der schriftlich bestätigte und vereinbarte Vertrag sowie die AGB der Firma alwitra GmbH & Co..
Sämtliche Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen bedürfen insoweit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der Firma alwitra GmbH & Co.. Das insoweit bestehende Schriftformerfordernis kann ausschließlich schriftlich aufgehoben werden.

b) Entgegenstehende AGB des Kunden der Firma alwitra GmbH & Co. werden nicht akzeptiert und nur dann Inhalt des Vertrages, wenn diese ausdrücklich und schriftlich durch die Firma alwitra GmbH & Co. bestätigt werden. Die AGB der Firma alwitra GmbH & Co. werden somit auch dann endgültiger Vertragsbestandteil, wenn von dem Kunden widersprochen wird.
Ein Widerspruch gegen die AGB der Firma alwitra GmbH & Co. nach schriftlicher Kaufvertragsbestätigung wird nicht akzeptiert, nach Auftragsbestätigung der Firma alwitra GmbH & Co. gelten die AGB der Firma alwitra GmbH & Co. somit unwiderruflich als akzeptiert. Vom Widerspruch der Firma alwitra GmbH & Co. ist auch eine Vertragsbestätigung umfasst, die ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen entgegenstehende AGB des Kunden erfolgen.

c) Auf das gesamte Vertragsverhältnis (vom Vertragsschluss bis zur Abwicklung desselben) ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher anderweitiger Kaufgesetze anwendbar.
Zwischen den Vertragsparteien hat ausschließlich der schriftliche Vertragsinhalt Geltung, Abweichungen vom Schriftformerfordernis können nur durch schriftliche Vereinbarung vorgenommen werden.

III. PREISE / ZAHLUNG
Alle Preise gelten frei verladen ab Werk bzw. Lager, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird.
Es gelten die zum Zeitpunkt der Kaufvertragsbestätigung gültigen Preise der Firma alwitra GmbH & Co.
Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren oder Zahlungsverzug in Wegfall.
Getroffene Skontovereinbarungen beinhalten, dass der Rechnungsbetrag bis spätestens dem Ablauf der Skontofrist auf dem Geschäftskonto der Firma alwitra GmbH & Co. eingeht.

IV. LIEFERFRISTEN
a) Die Angabe von Lieferterminen und Lieferfristen erfolgt stets unverbindlich.
Wird der unverbindliche Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, muss der Kunde vor Erklärung eines Vertragsrücktritts eine Nachlieferfrist von 10 Werktagen setzen.
Ist der Firma alwitra GmbH & Co. auch nach Ablauf der Nachlieferfrist eine Lieferung dauerhaft nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Für diesen Fall ist ein etwaiger Schadenersatzanspruch des Kunden auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes der Firma alwitra GmbH & Co. beschränkt.

b) Teillieferungen sind zulässig. Die Firma alwitra GmbH & Co. behält sich vor, Lieferungen bis zu 5 % über den bestellten Mengen vorzunehmen, Abrechnung der Firma alwitra GmbH & Co. erfolgt auch insoweit unter Anwendung der gültigen Preise.

V. TECHNISCHE ANGABEN
Maße, Gewichte und sonstige technische Angaben erfolgen aufgrund der gegebenen technischen Vorgaben und unter Bezugnahme auf die bekannten Produktionsmaße/Standortproduktionsmaße. Sämtliche technischen Angaben stellen keine Zusicherung im Hinblick auf Eigenschaften der Ware dar.

VI. VERPACKUNG UND FRACHT, TRANSPORTRISIKO
Die Fracht- und Verpackungskosten gehen – soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart – zu Lasten des Kunden (§ 448 Abs. 1 BGB).
Die Gefahr des Untergangs der Sache geht mit Übergabe der Ware auf den/die Käufer über, sobald die Firma alwitra GmbH & Co. die Sache/Warenlieferung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch bei Übernahme der Frachtkosten durch die Firma alwitra GmbH & Co.. Eine Haftung der Firma alwitra GmbH & Co. für rechtzeitige und vollständige Ankunft der Ware, für Versandweg, Versandart und Verpackung wird – bis auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz – ausgeschlossen. Im übrigen gilt § 447 Abs. 2 BGB.
Rücksendungen von Waren werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und frachtfrei angenommen. Für diesen Fall trägt der Kunde die Transportgefahr bis zur Übergabe der Ware an die Firma alwitra GmbH & Co.. Umdisponierungen des Liefer- bzw. Zielortes nach Auftragserteilung werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Firma alwitra GmbH & Co. wirksam. Hierdurch entstehende Kosten werden dem Rechnungsempfänger in Rechnung gestellt.

VII. HAFTUNG UND MÄNGEL
a) Beanstandungen und Reklamationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Warenempfang und vor Verarbeitung schriftlich bei der Firma alwitra GmbH & Co. geltend gemacht werden.
Verdeckte Mängel müssen zu ihrer Berücksichtigung ebenfalls binnen 14 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch binnen 6 Monaten nach Lieferung der Ware, schriftlich geltend gemacht werden.

b) Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Kaufvertrag für die Firma alwitra GmbH & Co. und den anderen Vertragspartner um ein Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB.

c) Branchenübliche und materialbedingte technische Toleranzen bleiben vorbehalten.

d) Für den Fall berechtigter Beanstandungen und Reklamationen ist die Firma alwitra GmbH & Co. vor Ausübung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche durch die andere Vertragspartei berechtigt, die beanstandete Ware instand zu setzen. Die Firma alwitra GmbH & Co. hat die Vornahme einer Ersatzlieferung oder die Instandsetzung innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Beanstandung oder Reklamation der anderen Vertragspartei auszuüben.

e) Eine Haftung der Firma alwitra GmbH & Co. für weitergehende Ansprüche, insbesondere Mängelfolgeschäden, wie auch für entgangenen Gewinn oder anderweitige Vermögensschäden der anderen Vertragspartei wird auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht, sofern die Firma alwitra GmbH & Co. schriftlich bestimmte Eigenschaften der Ware zugesichert hat.

f) Für den Fall, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, gelten die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB.

VIII. SCHADENERSATZANSPRUCH DER ALWITRA GMBH & CO.
Für den Fall, dass der Kunde sich mit der Abnahme der im Kaufvertrag bestimmten Ware in Verzug befindet oder die Abnahme endgültig verweigert, ist die Firma alwitra GmbH & Co. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes hat der Kunde pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % der Nettovertragssumme zu leisten, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt der Firma alwitra GmbH & Co. vorbehalten. Dem Kunden ist es gestattet, den Gegenbeweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens zu führen.
Die Firma alwitra GmbH & Co. ist berechtigt, für jedes, der Erstmahnung folgendes Mahnschreiben eine Mahngebühr von 10,00 € zu berechnen zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

IX. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Rechnungen sind zahlbar durch Bankabbuchung. Zahlungen in Exportgeschäften bleiben individueller Vereinbarung vorbehalten.
Zahlungen gelten erst dann als geleistet, unabhängig vom Zahlungsmittel, wenn die Firma alwitra GmbH & Co. verlustfrei über den geschuldeten Betrag zu ihren Gunsten verfügen kann.

b) Bei Zahlungsverzug des Kunden/Bestellers berechnet die Firma alwitra GmbH & Co. Verzugszinsen mit 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (vgl. § 288 BGB), jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 2 BGB).
Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma alwitra GmbH & Co. einen höheren Zinssatz oder der Kunde/Besteller einen geringeren Zinssatz nachweist.

c) Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel diesbezüglich vorliegt.
Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde/Besteller nur befugt, wenn die von der Firma alwitra GmbH & Co. anerkannten oder nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen, wie die Forderung der Firma alwitra GmbH & Co..

d) Sämtliche Zahlungen werden zur Tilgung der jeweils ältesten Forderung aus der Geschäftsverbindung verwandt.

e) Die Firma alwitra GmbH & Co. behält sich vor, die Ausführung von angetragenen Aufträgen abzulehnen, bis die Bezahlung der vorangegangenen Leistung erfolgt ist.
Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, insbesondere Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so ist die Firma alwitra GmbH & Co. berechtigt, von einem noch nicht erfüllten Teil eines Vertrages zurückzutreten oder für die weiteren Lieferungen in jedem Falle Barzahlung oder Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten Kreditinstitutes zu verlangen. Darüber hinaus kann die Firma alwitra GmbH & Co. die Sicherstellung der Ware beanspruchen.
Als Nachweis dafür, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Kunden eingetreten ist, gilt auch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank.

X. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Die Firma alwitra GmbH & Co. behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.

b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die die Firma alwitra GmbH & Co. aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.

c) Die Firma alwitra GmbH & Co. ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehaltsrecht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbeziehungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten Kreditinstitutes erbracht werden kann.

d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren, angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern, binnen fünf Werktagen ab Zugang der Aufforderung, vorzulegen.
Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist die Firma alwitra GmbH & Co. berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden/Bestellers selbst zu versichern.

e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
Werden die gelieferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, die Firma alwitra GmbH & Co. unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können.
Die Firma alwitra GmbH & Co. ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens, einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der fällig ist binnen fünf Werktagen ab Zugang des Verlangens.

f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten der Firma alwitra GmbH & Co. besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Firma alwitra GmbH & Co. beeinträchtigende
Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig, die der Unterzeichnung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Firma alwitra GmbH & Co. oder der Unterzeichnung von zwei Prokuristen der Firma alwitra GmbH & Co. bedarf.

g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von der Firma alwitra GmbH & Co. gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde/Besteller hiermit der Firma alwitra GmbH & Co. seine Forderung ab, ohne dass es noch später besonderer Erklärungen bedarf.
Wird die Vorbehaltsware der Firma alwitra GmbH & Co. zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware der Firma alwitra GmbH & Co. ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt der alwitra GmbH & Co. mit Vorrang von der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der Firma alwitra GmbH & Co. entspricht.
Bis auf schriftlichen Widerruf der Firma alwitra GmbH & Co. ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbständig einzuziehen. Der Kunde/Besteller ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen.
Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zur Firma alwitra GmbH & Co. in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und auf schriftliche Aufforderung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von drei Werktagen ab Zugang der Aufforderung, seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und der Firma alwitra GmbH & Co. binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der Forderung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung verbundenen Kosten und etwaiger Interventionen trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Die Firma alwitra GmbH & Co. ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens, einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der fällig binnen fünf Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden ist.

h) Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die Firma alwitra GmbH & Co.. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache.
Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich die Firma alwitra GmbH & Co. und der Kunde darüber einig, dass die Firma alwitra GmbH & Co. in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für die Firma alwitra GmbH & Co. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.

i) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht der Firma alwitra GmbH & Co. Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

j) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache gemäß Ziffern h) und i) tritt der Kunde hier mit der alwitra GmbH & Co. seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von der Firma alwitra GmbH & Co. in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der der Firma alwitra GmbH & Co. abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

k) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Firma alwitra GmbH & Co. ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer j) entsprechend.

l) Die Firma alwitra GmbH & Co. ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrage dar. Die Firma alwitra GmbH & Co. ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznahme zu bewerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

m) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der alwitra GmbH & Co. gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Firma alwitra GmbH & Co. auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben.

n) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der Firma alwitra GmbH & Co. aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

XI. ZAHLUNGSEINSTELLUNG
Kommt es zu einer Zahlungseinstellung des Kunden/Bestellers der Firma alwitra GmbH & Co., so haftet die bei diesem noch vorhandene Ware für die Forderung dieser. Von der Firma alwitra GmbH & Co. nicht gelieferte Ware haftet ebenfalls für die Ansprüche der Firma alwitra GmbH & Co. und zwar unabhängig davon, ob diese Ware bereits bezahlt ist oder nicht, es sei denn, die bei dem Kunden noch vorhandene Ware ist mit Eigentumsvorbehaltsrechten Dritter belastet.
Vor völliger Bezahlung der von der Firma alwitra GmbH & Co. gelieferten Waren hat diese bei Zahlungseinstellung die in § 47 und § 48 der Insolvenzordnung enthaltenen Rechte auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung.
Sofern die Firma alwitra GmbH & Co. aufgrund ihrer Eigentumsvorbehaltklausel (vergleiche Ziffer 10) Waren zurücknimmt, ist der Kunde zur spesenfreien Rückgabe verpflichtet und haftet der Firma alwitra GmbH & Co. für den Minderwert, die entstandenen Kosten und für den der Firma alwitra GmbH & Co. entgangenen Gewinn.
Etwaig anfallende Frachtkosten, die aus der Rücknahme der Vorbehaltsware resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

XII. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN
Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrage sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma alwitra GmbH & Co. auf Dritte übertragbar.
Die Zustimmung bedarf unabdingbar der Schriftform und bedarf der Unterzeichnung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Firma alwitra GmbH & Co. oder der Unterzeichnung durch zwei ihrer Prokuristen.
Die erteilte Zustimmung zur Übertragung von Rechten entbindet den Kunden der Firma alwitra GmbH & Co. nicht von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dieser.

XIII. URHEBERRECHT
Für alle Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die von der Firma alwitra GmbH & Co. bereitgestellt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden, behält sich die Firma alwitra GmbH & Co. das Urheberrecht vor.

XIV. TECHNISCHE BERATUNG
Die Firma alwitra GmbH & Co. bietet als Serviceleistung technische Beratung und kostenlose Mithilfe der Maßaufnahme am Bau durch eigene technische Berater an.
Für diese freiwillige und kostenlose Leistung, die die Firma alwitra GmbH & Co. im Rahmen ihrer Werks- und Verlegerichtlinien in der jeweils geltenden Fassung erbringt, übernimmt die Firma alwitra GmbH & Co. keine Gewähr.
Evtl. Fehlleistungen der Mitarbeiter der Firma alwitra GmbH & Co. gehen ausschließlich zu Lasten des jeweiligen Kunden/Bestellers, es sei denn, die Fehlleistung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mitarbeiters der Firma alwitra GmbH & Co..

XV. DATENSCHUTZ
Gemäß § 26 BDSG weist die Firma alwitra GmbH & Co. darauf hin, dass die geschäftsnotwendigen Daten des Kunden/Bestellers im zulässigen Rahmen des Datenschutzgesetzes gespeichert werden.

XVI. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Trier.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller der Firma alwitra GmbH & Co. Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma alwitra GmbH & Co. (Trier) örtlich und sachlich zuständig ist.
Vorstehende Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Wechsel- und Scheck-forderungen, wenn der Besteller der Firma alwitra GmbH & Co. Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde/Besteller der Firma alwitra GmbH & Co. keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist (vgl. § 38 Abs. 3 ZPO).
Ist der Kunde der Firma alwitra GmbH & Co. ein Kunde mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaft, so gilt der Hauptsitz der Firma alwitra GmbH & Co. als beiderseitiger Gerichtsstand gem. Artikel 17 EuGVÜ, für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XVII. ERGÄNZENDE VEREINBARUNGEN
Sind oder werden vorstehende allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma alwitra GmbH & Co. ganz oder teilweise unwirksam, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel des abgeschlossenen Vertrages möglichst nahe kommt bzw. die entsprechende gültige gesetzliche Vorschrift.
Änderungen und Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma alwitra GmbH & Co. bedürfen der Schriftform. Vorstehendes Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung der Schriftformvereinbarung.